Charta

Wer sind wir ?

Der Freiburger Leichtathletikverband (FLV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der FLV ist Mitglied des Swiss-Athletics (Schweizerischer Leichtathletikverband, SLV) und dessen Statuten, Reglementen und Beschlüssen unterworfen. Er ist Mitglied des Freiburger Sportverbandes. Er ist politisch und konfessionell neutral. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten (der Präsidentin).

 

Zweck und Aufgaben

Der  FLV ist eine kantonale Dachorganisation mit Sportvereinen als  Mitglieder, die Leichtathletik sowie Läufe ausser Bahn betreiben. Er hat  zum Zweck, die Leichtathletik zu fördern und sie im Kanton Freiburg als  Sporttätigkeit und als Wettkampf zu entwickeln.

Als kantonale Dachorganisation ist der FLV für die Beaufsichtigung der Ausübung der Leichtathletik und der Läufe ausser Bahn im Kanton Freiburg allein  zuständig. Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet er aktiv mit den ihm  angeschlossenen Vereinen, sowie mit den Behörden, den zuständigen  Institutionen und anderen Sportverbänden zusammen. Er befasst sich  besonders mit folgenden Aufgaben:

  • Sportethik: Entwicklung einer sportlichen Gesinnung, angepasste Propaganda, Kampf gegen Auswüchse auf sportlichem Gebiet.
  • Ausbildung von Leitern, Trainern, technischen Leitern, Schiedsrichtern und Kampfrichtern.
  • Koordinierung der von öffentlichen und privaten Institutionen sowie von Sportverbänden unternommenen Förderungsmassnahmen.
  • Förderung des Sports für Alle.
  • Unterstützung der öffentlichen und privaten Institutionen bei der Planung und dem Bau von Sportstätten.
  • Überwachung einer ausgeglichenen Verteilung der sportlichen Infrastruktur im Kanton.
  • Vertretung in den offiziellen Organen, deren Ziele mit den Zielen des FLV übereinstimmen.

Mitglieder…

Der FLV ist zusammengesetzt aus Sportvereinen, aus Einzelmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

Die erwähnten Sportvereine können Mitglied des FLV werden unter der Bedingung, dass sie wenigstens seit einem Jahr bestehen, über Statuten laut Art. 50 ff des Zivilgesetzbuches verfügen, die Leichtathletik erfolgreich vertreten und regelmässig Beziehungen zum FLV unterhalten.

Einzelmitglieder gelten als aufgenommen durch Einlösen der offiziellen Lizenz ohne Vereinsgehörigkeit, beziehungsweise durch den Kauf einer SLV Mitgliedkarte oder durch Bestehen eines Kampfrichter- und Schiedsrichter -Kurses.

Die Organe des FLV sind …

Die Delegiertenversammlung
Der Kantonalvorstand
Der Geschäftsausschuss
Das Technische Komitee
Die Kommissionen
Die Präsidentenkonferenz
Die Konferenz der technischen Leiter und Trainer